Dies gilt namentlich für den Aufwandtarif; der Rahmen zwischen der frei vereinbaren Minimalgebühr und der Maximalgebühr auf der Basis von Fr. 300.00 pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Notariatstarif) ist bei fehlender Einigung der Parteien anhand der Kriterien in § 1 Abs. 2 Notariatstarif (Bedeutung und Schwierigkeit des betroffenen Geschäfts) und dem Kostendeckungsprinzip auszufüllen. Eine vereinbarte tiefere Gebühr wird sich regelmässig zwischen dem von der betroffenen Urkundsperson als kostendeckend angesehenen Entgelt und der erwähnten "Grundgebühr" bewegen. Damit ist eine rechtsgleiche Behandlung der Kunden bzw. eine genügende Differenzierung hinreichend gewährleistet. 8.4.2.