8.4. Es besteht offenbar eine gewisse Befürchtung, dass der Verzicht auf einen minimalen Stundenansatz (vgl. § 1 Abs. 1 Notariatstarif) sowie die generelle Möglichkeit, die Gebühren gemäss Notariatstarif unterschreiten zu können (§ 69 Abs. 1 Satz 2 BeurG), zu einem 2014 Anwalts- und Notariatsrecht 267