52 N 53). Entsprechend lässt sich festhalten, dass bei der Gebührenfestlegung Freiräume bestehen und insofern auch Rechtsungleichheiten aufgrund tatsächlicher Unterschiede in Kauf genommen werden müssen. Sie sind unmittelbare Folge des freien Notariats und der wirtschaftlichen Realitäten dieses Berufs. Im freiberuflichen Notariat lässt sich eine einheitliche Handhabung der Tarifordnung systembedingt nicht gewährleisten. Der Notariatstarif vermag in seinen tatsächlichen Auswirkungen eine rechtsgleiche Behandlung der Urkundspersonen und der Kunden daher nicht realitätsgerecht sicherzustellen. Auch wenn er nach unten zwingend ausgestaltet ist, kann ein Wettbewerb stattfinden.