Eine einheitliche Kostenstruktur ihrer Unternehmen besteht nicht, ganz abgesehen davon, dass die Gebühren nur einen Teil des Einkommens der Notarinnen und Notare darstellen. - Die Urkundsperson darf sich auch bei einem Zwangstarif mit minimalen Ansätzen, wie dem Tarif im Kanton Bern, "wettbewerbsmässig" verhalten und damit die konkrete Notariatsgebühr im Einzelfall tiefer halten (vgl. dazu: MARTIN BICHSEL, in: WOLF [Hrsg.], Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, a.a.O., Art. 52 N 53).