oder Anstellung bei Anwaltskanzleien ausgeübt (§ 18 Abs. 2 BeurG). Die Beurkundungsgebühr dieser Urkundspersonen erscheint beim Kunden in einer Gesamtabrechnung. Notare arbeiten sodann auch mit Banken, Treuhandunternehmen und Anwälten zusammen. - Die Unternehmensstrukturen, in denen die aargauischen Urkundspersonen auf dem Markt auftreten, sind ohnehin individuell und verschieden (vgl. dazu Register der Urkundspersonen). Eine einheitliche Kostenstruktur ihrer Unternehmen besteht nicht, ganz abgesehen davon, dass die Gebühren nur einen Teil des Einkommens der Notarinnen und Notare darstellen.