Diese Auswirkungen liessen sich auch mit dem Zwangstarif in der Notariatsordnung vom 28. Dezember 1911 nicht verhindern. - Die Gesuchsteller blenden sodann vollständig aus, dass die freie Notariatstätigkeit nicht in einem einheitlichen Betriebsumfeld stattfindet. Neben den traditionellen, klassischen Einzelunternehmen wird die Notariatstätigkeit im Anstellungsverhältnis (§ 7 Abs. 3 BeurG), von Rechtsanwälten als Neben- oder Zusatztätigkeit (§ 7 Abs. 2 BeurG) sowie in Partnerschaft 266 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014