Auch Notarinnen und Notare ohne Anwaltspatent treten regelmässig mit zusätzlichen Dienstleistungsangeboten am Markt auf, welche dem Notariatstarif nicht unterstehen (Erbteilungen, Steuerberatung, Verbandssekretariate etc.) und die ihre Betriebskalkulation wesentlich prägen. - Im Weiteren gilt es darauf hinzuweisen, dass in der Praxis ein Zwangstarif die Gewährung von Rabatten nicht auszuschliessen vermag (BRÜCKNER/HETTICH, a.a.O, S. 19 f.). Diese Auswirkungen liessen sich auch mit dem Zwangstarif in der Notariatsordnung vom 28. Dezember 1911 nicht verhindern.