O., S. 28). - Soweit kein reiner Aufwandtarif besteht, gilt für die Abgrenzung zwischen tarifierten und nicht-tarifierten Leistungen häufig keine starre Regelung (vgl. BRÜCKNER/HETTICH, a.a.O., S. 21 ff.). Urkundspersonen haben in diesem System Möglichkeiten, nicht-tarifierte Leistungen separat in Rechnung zu stellen und zusätzlich zu den Beurkundungsleistungen auch für nicht-tarifierte Leistungen ein Entgelt verlangen.