Damit sei das Differenzierungsgebot verletzt. Die im interkantonalen Vergleich singuläre Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 2 BeurG sei vom Gesetzgeber beschlossen worden, ohne dass er sich über deren Tragweite im Klaren gewesen sei. Schliesslich könne eine rechtsgleiche Behandlung durch alle im Kanton zugelassenen Urkundspersonen mit der umstrittenen Regelung von vornherein nicht erreicht werden. Die entsprechende Aufgabe der Notariatskommis- 2014 Anwalts- und Notariatsrecht 265