Das Abweichen vom Tarif sei nicht von einem sachlichen Grund abhängig. Entgegen der Meinung des entsprechenden Antragstellers im Grossen Rat werde der nach unten offene Tarif nur den Grosskunden zugutekommen und allen anderen Kunden schaden. Auch die bisher zulässige "Quersubventionierung" von profitablen und nicht profitablen Geschäften werde durch das neue System aus den Angeln gehoben. Insgesamt widerspreche die getroffene Regel der Zweckrationalität und der instrumentellen Vernunft. Das vom Grossen Rat gewählte Mittel tauge nicht zum postulierten Zweck. Es fehle ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung aller Beurkundungsfälle. Damit sei das Differenzierungsgebot verletzt.