Je nachdem, wie viel "Marktmacht" jemand aufweise, sei eine Amtshandlung für ihn billiger oder teurer. So bezahle der einfache Bürger, der einmal im Leben eine Liegenschaft erwerbe, mehr für die Notariatsdienstleistung als der institutionelle Liegenschaftenhändler oder Bauunternehmer. Dies sei mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Der Gesetz- bzw. Dekretsgeber habe unterschiedliche Sachverhalte zu wenig differenziert geregelt. Die umstrittenen Normen würden alle Beurkundungsfälle gleich behandeln. Die Festlegung der Gebühr sei immer Sache der Parteien, wie unterschiedlich die Fälle auch seien. Das Abweichen vom Tarif sei nicht von einem sachlichen Grund abhängig.