81/2000, S. 72). Aufgrund dieser Freiheit sind sie auch nicht verpflichtet, Tarife mit minimalen Gebührenansätzen festzulegen. Folglich ist keine Verletzung von Minimal- oder Maximalanforderungen des Bundesrechts erkennbar, wenn den Urkundspersonen erlaubt wird, im Einzelfall von der tarifären Grundgebühr nach unten abzuweichen. 8. 8.1. Die Gesuchsteller machen im Weiteren geltend, die umstrittenen Bestimmungen würden dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen. Je nachdem, wie viel "Marktmacht" jemand aufweise, sei eine Amtshandlung für ihn billiger oder teurer.