Ein Zwangstarif mit Mindestansätzen garantiert auch keine sorgfältige Berufsausübung. Den Schutz der breiten Allgemeinheit, d.h. der privaten (Klein-) Kundschaft, vor versteckten Interessenbindungen der Urkundsperson vermag im freien Notariat ein Tarif – sei es mit oder ohne Öffnung nach unten – ohnehin nicht zu gewährleisten. 7.4.3. Art. 55 SchlT ZGB überlässt den Kantonen bei der Regelung der Gebühren für die Beurkundung eine weitgehende Autonomie (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 1998, Erw. 4, in: ZBGR 264 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014