Nur die Festlegung von Gebühren unter den Tarifwerten ist der Vereinbarung der Marktteilnehmer überlassen. Diese Preisbildung ohne staatliche Beschränkungen funktioniert bei andern freien Berufen; sie führt weder zu Qualitätseinbussen noch zu einer Gefährdung des Marktzugangs oder der Versorgung. Es ist daher kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb die Urkundsperson mittels eines zwingenden Minimaltarifs vor sich selbst geschützt werden soll. Ein Zwangstarif mit Mindestansätzen garantiert auch keine sorgfältige Berufsausübung.