von dieser grundsätzlich geschuldeten Gebühr darf nur nach unten, nicht aber auch nach oben abgewichen werden (vgl. vorne Erw. 6). 7.4.2. Die Tatsache, dass die öffentliche Beurkundung im Aargau durch freiberufliche Notare vorgenommen wird, impliziert eine Marktordnung, in der grundsätzlich ein Wettbewerb stattfinden kann und eine (beschränkte) Vertragsfreiheit gilt. Der Notariatstarif legt die Maximalhöhe der Gebühren fest und erlaubt Tarifunterschreitungen. Es besteht also keine absolut freie Preisbildung und auch die Vertragsfreiheit ist eingeschränkt. Nur die Festlegung von Gebühren unter den Tarifwerten ist der Vereinbarung der Marktteilnehmer überlassen.