chende Vorgaben können auch nicht aus dem Grundgedanken der öffentlichen Beurkundung hergeleitet werden. Den Schutz des Vertrauens und Ansehens in den Notariatsstand gewährleistet § 21 BeurG; eine unzulässige Kundenbewerbung verbietet § 34 BeurG. In diesem Zusammenhang sei nochmals daran erinnert, dass gemäss der umstrittenen Regelung die Festlegung der Beurkundungsbzw. Beglaubigungsgebühr nicht dem unbeschränkten Wettbewerb ausgesetzt ist. Vielmehr lässt sich nach Massgabe von §§ 1 ff. Notariatstarif für jedes Geschäft eine Gebühr ermitteln; von dieser grundsätzlich geschuldeten Gebühr darf nur nach unten, nicht aber auch nach oben abgewichen werden (vgl. vorne Erw.