Insbesondere ist eine Gewährung von Provisionszahlungen oder "Kickbacks", welche bei einer Urkundsperson zu einer Abhängigkeit von Grosskunden führt, mit dem in § 22 Abs. 2 BeurG vorgeschrieben Unabhängigkeitsgebot kaum vereinbar. Eine Abhängigkeit des Notars, die zu Interessenkollisionen führt, wie dies die Gesuchsteller befürchten, wäre zudem ein Ausstands- und Befangenheitsgrund (vgl. §§ 24 ff. BeurG, insbesondere § 24 Abs. 3). Die bundesrechtlichen Vorgaben zur öffentlichen Beurkundung enthalten keine Aussage zum Marktauftritt der Notare. Entspre- 2014 Anwalts- und Notariatsrecht 263