Es mag sein, dass ein Tarif mit zwingenden Minimalansätzen mitzuhelfen vermag, die Einhaltung der Anforderungen an das Beurkundungsverfahren zu unterstützen. Entgegen der Darstellung der Gesuchsteller lässt sich daraus jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass ein entsprechender Tarif unabdingbare Voraussetzung für ein ordnungsgemässes Beurkundungsverfahren wäre. Insbesondere ist eine Gewährung von Provisionszahlungen oder "Kickbacks", welche bei einer Urkundsperson zu einer Abhängigkeit von Grosskunden führt, mit dem in § 22 Abs. 2 BeurG vorgeschrieben Unabhängigkeitsgebot kaum vereinbar.