Bezogen auf die Rügen der Gesuchsteller ist insbesondere wesentlich, dass der Notar im Rahmen seiner Berufspflichten seine Unabhängigkeit wahren muss, die Qualität der Beurkundung zu gewährleisten hat und eine Urkundspflicht besteht. Es besteht daher kein Grund für die im Normenkontrollgesuch heraufgeschworene Befürchtung, wonach der Zweck des Beurkundungsvorgangs vereitelt und der Zugang zu einer Urkundsperson übermässig erschwert werden könnte. Es mag sein, dass ein Tarif mit zwingenden Minimalansätzen mitzuhelfen vermag, die Einhaltung der Anforderungen an das Beurkundungsverfahren zu unterstützen.