7.4. 7.4.1. Die umfangreichen Berufspflichten einerseits sowie die Sanktionierungsmöglichkeiten und die Haftbarkeit anderseits sind geeignet, die Einhaltung der bundesrechtlichen Anforderungen an das Beurkundungsverfahren sicherzustellen. Bezogen auf die Rügen der Gesuchsteller ist insbesondere wesentlich, dass der Notar im Rahmen seiner Berufspflichten seine Unabhängigkeit wahren muss, die Qualität der Beurkundung zu gewährleisten hat und eine Urkundspflicht besteht.