Die bundesrechtlichen Minimalanforderungen an das Beurkundungsverfahren verlangen, dass der mit der Beurkundungsform angestrebte Zweck sichergestellt werden kann. Die kantonalen Vorschriften dürfen das materiell-rechtliche Institut der bundesrechtlichen Ordnung (die öffentliche Beurkundung) weder verunmöglichen, noch ungebührlich erschweren oder ihre Wirksamkeit beeinträchti- 262 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014