vgl. GLATTHARD, a.a.O., Art. 45 N 22). Für kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden besteht eine Pflicht, mögliche Verletzungen von Berufspflichten der Notariatskommission zu melden (§ 77 BeurG). Urkundspersonen haften schliesslich für den Schaden, den sie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen (§ 42 Abs. 1 BeurG). 7.3. Die bundesrechtlichen Minimalanforderungen an das Beurkundungsverfahren verlangen, dass der mit der Beurkundungsform angestrebte Zweck sichergestellt werden kann.