Zudem haben die Urkundspersonen eine umfassende Sorgfalts- und Wahrheitspflicht zu befolgen (§ 28 BeurG) und die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren (§ 29 BeurG). Speziell zu erwähnen sind schliesslich die Rechtsbelehrungspflicht (§ 30 BeurG) sowie die Vorschriften über die einzelnen Beurkundungsverfahren. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten wird von der Notariatskommission disziplinarisch geahndet (§ 39 BeurG; vgl. GLATTHARD, a.a.