STEPHAN WOLF [Hrsg.], Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, Art. 45 N 23). Sie haben den Beruf unabhängig auszuüben und setzen sich keinem Einfluss Dritter aus, der mit ihrer Unabhängigkeit nicht vereinbar ist (§ 22 BeurG). Die Beurkundungen und Beglaubigungen, mit denen der Betroffene betraut wird, sind effektiv vorzunehmen (sog. Urkundspflicht, § 23 BeurG). Zudem haben die Urkundspersonen eine umfassende Sorgfalts- und Wahrheitspflicht zu befolgen (§ 28 BeurG) und die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren (§ 29 BeurG).