die Gebühren für den Privaten zum Voraus schlicht nicht bestimmbar seien. Auch diese Unsicherheit erschwere die öffentliche Beurkundung übermässig und hindere Kreise der Bevölkerung am Gang zum Notar. 7.2. §§ 21 ff. BeurG regeln die Berufspflichten der Urkundspersonen. Diese sind unter anderem gehalten, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren (§ 21 BeurG) bzw. alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Notare zu beeinträchtigen (ADRIAN GLATTHARD, in: STEPHAN WOLF [Hrsg.], Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, Art.