Schliesslich verliere die Urkundspflicht gemäss § 23 BeurG durch den nach unten offenen Tarif ihre Rechtfertigung. Die Kundschaft mit unprofitablen Geschäften werde Mühe haben, innert nützlicher Frist einen Notar zu finden. Durch diesen erschwerten Zugang werde das Institut der öffentlichen Beurkundung grundsätzlich in Frage gestellt. Schliesslich führe die neue Tarifordnung dazu, dass 2014 Anwalts- und Notariatsrecht 261