Der nach unten offene Notariatstarif gefährde den Grundgedanken der öffentlichen Beurkundung und schaffe Rechtsunsicherheit, obwohl gerade das Privatrecht auf die Stabilisierung von Vertrauen angewiesen sei. Die Qualität der Notariatsarbeit werde unter dem Wettbewerbsdruck leiden. Da ohne Tarifuntergrenzen die Quersubventionierung der defizitären Geschäfte durch profitable Geschäfte nicht mehr gewährleistet sei, würden sich die Notare vor defizitären Geschäften drücken oder sie qualitativ nur mangelhaft ausführen. Schliesslich verliere die Urkundspflicht gemäss § 23 BeurG durch den nach unten offenen Tarif ihre Rechtfertigung.