Ersteres spricht grundsätzlich gegen ein freies Verfügungsrecht der Urkundsperson und damit auch gegen einen (nach unten) offenen Tarif, letzteres lässt aufgrund der Vertragsfreiheit auf das Gegenteil schliessen (vgl. CHRISTIAN BRÜCKNER/PETER HETTICH, Gutachten betreffend verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Notariatstarif des Kantons Aargau vom 12. November 2010). Zu Recht verzichten die Gesuchsteller auf die Behauptung, es dürfe einzig auf die Entstehung und die Rechtsnatur abgestellt werden und jede Offenheit des Tarifs nach unten sei daher a priori als unzulässig zu erachten. 7. 7.1.