6.4. Die Gebührenforderung der freiberuflichen Urkundsperson gehört ihrer Entstehung nach dem öffentlichen Recht an; gleichzeitig ist sie aber auch von Anfang an Teil des Privatvermögens. Ersteres spricht grundsätzlich gegen ein freies Verfügungsrecht der Urkundsperson und damit auch gegen einen (nach unten) offenen Tarif, letzteres lässt aufgrund der Vertragsfreiheit auf das Gegenteil schliessen (vgl. CHRISTIAN BRÜCKNER/PETER HETTICH, Gutachten betreffend verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Notariatstarif des Kantons Aargau vom 12. November 2010).