Nach den Intentionen des Regierungsrates sollte mit einer unteren Begrenzung auch beim Stundentarif u.a. die Quersubventionierung zwischen Routinegeschäften und Einzelgeschäften und die Qualität der Arbeit gewährleistet werden. Der Regierungsrat vertrat zudem die Ansicht, dass die Festlegung von öffentlich-rechtlichen Gebühren nicht dem Belieben der Notare anheimgestellt werden soll, weshalb der Dekretsentwurf Bestimmungen zur Unterschreitung des Tarifs aus bestimmten Gründen vorsah (Botschaft 2, S. 14 f.; Prot. GR, S. 3184, Votum Dr. Urs Hofmann). 260 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014