Dezember 1911 (SAR 295.110) erfolgte eine erhebliche Herabsetzung unter anderem durch die Einführung einer Maximalgrenze bei Liegenschaftsgeschäften und durch die Überführung diverser Geschäfte aus dem Promille- in den Stundentarif (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. März 2010, 10.92, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [im Folgenden: Botschaft 1], S. 88 f.; Prot. GR, S. 3188, Votum Landammann Dr. Urs Hofmann). Nach den Intentionen des Regierungsrates sollte mit einer unteren Begrenzung auch beim Stundentarif u.a. die Quersubventionierung zwischen Routinegeschäften und Einzelgeschäften und die Qualität der Arbeit gewährleistet werden.