6.3. § 69 Abs. 1 Satz 2 BeurG erlaubt den Notaren, vom bestimmbaren Entgelt nach Tarif nach unten abzuweichen und eine tiefere Gebühr mit den Parteien zu vereinbaren. Ein Überschreiten des Tarifs ist ausgeschlossen. Eine Pflicht zur Unterschreitung besteht indessen nicht. Diese Wertung der Gebührenordnung entspricht den Intentionen des Gesetzgebers: Der Regierungsrat schlug dem Grossen Rat einen Notariatstarif vor, der offenbar im interkantonalen Vergleich zu den tiefsten Tarifen im freien Notariat gehörte. Gegenüber dem früheren (Zwangs-)Tarif nach der Notariatsordnung vom 28. Dezember