Quervergleich mit den Ansätzen anderer Dienstleistungen mit vergleichbaren Kostenstrukturen wie Anwalts- und Treuhänderbüros (vgl. dazu Anwaltstarif; BGE 132 I 201, Erw. 8.7; http://www.treuhandvergleich.ch/treuhand-kanton-AG.htm), festgelegt werden. Nach der Konzeption des Gesetz- und Dekretsgebers ergibt sich, dass sich anhand von §§ 1 ff. Notariatstarif für jede notarielle Dienstleistung das Entgelt unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips bestimmen lässt. Das nach diesen Grundsätzen bemessene Entgelt bildet die grundsätzlich geschuldete Gebühr. 6.3. § 69 Abs. 1 Satz 2