Die Kritik der Gesuchsteller ist insoweit teilweise berechtigt. Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist allerdings nur, ob die Festsetzung eines Mindeststundenansatzes im Aufwandtarif aufgrund der von den Gesuchstellern gerügten rechtlichen Mängel notwendig ist. 6.2.2. Der Notariatstarif sieht in § 1 Abs. 2 vor, dass bei Uneinigkeit der (Vertrags-) Parteien über die Gebühr und bei fehlender Vereinbarung über den Stundenansatz die Gebühr in einem Schlichtungs- und Klageverfahren (§§ 73 und 74 BeurG) nach der Bedeutung und Schwierigkeit des betroffenen Geschäfts festgesetzt wird. Beim Stundenansatz bereitet dies auch ohne Minimalansatz keine Probleme.