Die erwähnte Auffassung lässt sich schwer nachvollziehen. § 70 Abs. 4 BeurG sieht einen Minimalbetrag auch beim Stundenansatz vor. Die in § 69 Abs.1 Satz 2 BeurG vorgesehene Reduktionsmöglichkeit erfolgt systematisch in einem zweiten Schritt. Für die Festlegung der "Grundgebühr", von der allenfalls nach unten abgewichen wird, hätte die Festlegung einer expliziten Minimalgrenze ihre Berechtigung gehabt (vgl. dazu DENIS PIOTET, Liberté tarifaire ou égalité devant la contribution de droit public?, in: Festschrift 100 Jahre Verband bernischer Notare, Langenthal 2003, S. 221 f.). Die Kritik der Gesuchsteller ist insoweit teilweise berechtigt.