Aufwandtarif: Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens Fr. 300.00 (§ 1 Abs. 1 Notariatstarif). Liegt keine Vereinbarung über die Höhe des Stundenansatzes vor und können sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen, so erfolgt die konkrete Festlegung je nach Bedeutung und Schwierigkeit des betroffenen Geschäfts (§ 1 Abs. 2 Notariatstarif). Promilletarif: Für Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken und Begründung von selbständigen und dauernden Baurechten (§ 2 Notariatstarif) richtet sich die Höhe der Gebühr nach vorgegeben Promillen des Vertragswerts und beträgt im Minimum Fr. 300.00 (§ 2 Abs. 1 Ziff.