4 Die Höhe der Promillesätze und der dazugehörigen Maximal- und Minimalbeträge, der festen Ansätze, des Stundenansatzes sowie den Auslageersatz regelt der Grosse Rat durch Dekret." §§ 1 ff. des Dekrets über den Notariatstarif vom 30. August 2011 (Notariatstarif; SAR 295.250) legen für den Aufwand- und Promilletarif die konkreten Bemessungsgrundlagen, nach denen die Höhe der Gebühr festzulegen ist, sowie die Ansätze beim Fixtarif fest. Aufwandtarif: Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens Fr. 300.00 (§ 1 Abs. 1 Notariatstarif).