Satz 1 BeurG). Unter der Marginale "Gegenstand und Höhe der Gebühr; Auslagen" bestimmt § 70 BeurG Folgendes: "1Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Übertragung von Grundstücken, zur Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten sowie auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten bemisst sich nach Promilletarif. 2 Die Gebühr für Beglaubigungen bemisst sich nach festen Ansätzen. 3 Die Gebühr für alle übrigen Verrichtungen bemisst sich nach dem Zeitaufwand der Urkundsperson. 4