Für die Bemessung der Entschädigung sind daher neben den kantonalen Bestimmungen die einschlägigen Grundsätze des Bundesrechts anzuwenden. Die Verpflichtung zu einer öffentlichen Geldleistung erfordert eine formell gesetzliche Grundlage und bei der Bemessung einer Verwaltungsgebühr sind namentlich das Kostendeckungs- sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten. (…) 5.3. Die Anwendung der dargelegten Verfassungsgrundsätze über die quantitative Festlegung einer Gebühr stösst auf praktische Schwierigkeiten, wenn das Notariat freiberuflich organisiert ist (vgl. dazu ausführlich BGE 103 Ia 85, Erw.