5.2. Obwohl im Kanton Aargau die Beurkundungstätigkeit freiberuflich, d.h. nicht durch ein Amtsnotariat ausgeübt wird, handelt es sich beim Entgelt für die Notariatsdienstleistung um eine Gebühr (§§ 69 und 70 BeurG). Die Entschädigung für eine amtliche Tätigkeit einer Privatperson untersteht grundsätzlich den gleichen Regeln wie das Entgelt, das für Leistungen des Gemeinwesens zu entrichten ist (BGE 103 Ia 85, Erw. 5 mit Hinweisen). Für die Bemessung der Entschädigung sind daher neben den kantonalen Bestimmungen die einschlägigen Grundsätze des Bundesrechts anzuwenden.