23 Richtplanverfahren; Gesamtrevision - Die Gemeinden haben mit Bezug auf Richtplanfestsetzungen ein umfassendes Mitwirkungsrecht (Erw. 3.3.1). - Die Stellungnahme der Gemeinde zu Änderungen des (ersten) Richtplanentwurfs ist vor dem Entscheid des Grossen Rates einzuholen (Erw. 3.3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. November 2012 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen Grosser Rat (WBE.2011.373).