Diese Uferstreifen sind breiter als die altrechtlichen kantonalen Gewässerabstände. Indessen schliessen die Übergangsregeln im Siedlungsgebiet die Berücksichtigung baulicher Gegebenheiten nicht aus und sie lassen eine Interessenabwägung im Baubewilligungsverfahren und in der Nutzungsplanung zu, soweit die Vorgaben aus dem Hochwasserschutz eingehalten sind. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung und der Übergangsordnung über den Gewässerraum hätte schliesslich nicht zur Folge, dass die Delegationsnorm (Art. 36a Abs. 2 GSchG) nicht zur Anwendung gelangte und anstelle des Bundesrats die Kantone die Einzelheiten regeln könnten.