Der Rahmen der Delegation wird zudem durch den Gesetzeszweck und von allgemeinen Prinzipien präzisiert. Wie bei den Ausführungsvorschriften zum Umweltschutzgesetz sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Gewässerraum wenig konkret und die Tragweite wird erst mit der Verordnung sichtbar. Die Umsetzung der Grundsätze und der konzeptionelle Schutzmechanismus eines planungsrechtlichen Verfahrens erfordern für eine effiziente und einheitliche Rechtsanwendung eine grössere Normdichte und Bestimmtheit auf Verordnungsebene. Angesichts der erwähnten Vorgaben im Gewässerschutzgesetz und dem Gesetzeszweck (vgl. Art. 1 lit. c-h GSchG) ist der Rahmen der Ermächtigungsnorm eingehalten.