rat (Art. 36a Abs. 2 GSchG). Bezugspunkt des Gesetzesvorbehalts ist damit materiell Art. 36a Abs. 1 lit. a-c GSchG. Inhaltliche Vorgaben für die Konkretisierung des Gewässerraumes finden sich zusätzlich in den Art. 37 Abs. 2 GSchG (Gestaltung von Gewässern und Gewässerraum) und Art. 43a Abs. 1 und 2 GSchG (Geschiebehaushalt), welche die massgeblichen Interessen und Funktionen des Gewässerraums ergänzend umschreiben. Der Rahmen der Delegation wird zudem durch den Gesetzeszweck und von allgemeinen Prinzipien präzisiert.