Art. 46 Abs. 1 BV steht die Umsetzung von Bundesrecht den Kantonen nach Massgabe von Verfassung und Gesetz zu. Die Zuständigkeit für die Regelung des Gewässerraums liegt gestützt auf Art. 76 Abs. 3 BV beim Bund und er hat diese Kompetenz mit dem Erlass von Art. 36a ff. GSchG ausgeübt. In diesem Umfang ist die kantonale Rechtsetzungszuständigkeit untergegangen und den Kantonen ist es verwehrt, widersprechende Bestimmungen zu erlassen. Der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer soll die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung gewährleisten (Art. 36a GSchG). Mit der Konkretisierung dieser Grundsätze beauftragte der Gesetzgeber den Bundes-