Eine inzidente Normenkontrolle der Art. 41a, Art. 41b GSchV und der Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 mit dem Ergebnis, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen dem Gesetzesvorbehalt nicht genügen, könnte allerdings die fehlende Rechtsetzungsbefugnis des Regierungsrates nicht begründen. Fehlte dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass der Ausführungsregeln zu Art. 36a ff. GSchG, weil das Gewässerschutzgesetz die erforderliche Rahmenordnung nicht enthalten würde, stünde diese Befugnis dem Regierungsrat auch nicht zu. Der Regierungsrat müsste sich das (gewünschte) Ergebnis der inzidenten Normenkontrolle, d.h. den Gesetzesvorbehalt, ebenfalls entgegenhalten lassen. 6.2.2.