a KV vorliegen. Der Erlass von selbständigen Vorschriften, die das Bundesrecht abändern, erlaubt auch die Kantonsverfassung nicht (vorne Erw. 4.3). 6.2. 6.2.1. Mit dem Regierungsrat ist davon auszugehen, dass es sich bei den Bestimmungen zum Gewässerraum und den Übergangsbestimmungen um nicht unerhebliche Eingriffe in die Eigentumsgarantie handelt, welche einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Art. 36 Abs. 1 BV). Eine inzidente Normenkontrolle der Art.