les Recht für einzelne Fliessgewässer schliesst der Wortlaut damit zwar nicht zum vornherein aus, die kantonale Regelung hat aber die Messmethode und das Verfahren zu beachten. Ausgeschlossen ist eine kantonale Übergangsordnung, die von den bundesrechtlichen Vorgaben abweicht. Das kantonale Bau- und Gewässerschutzrecht sieht den Erlass von Rechtsverordnungen über Gewässerabstandsvorschriften durch den Regierungsrat höchstens im Vollzugsrecht im engeren Sinn vor. Die Rechtsetzungsbefugnis steht ihm verfassungsrechtlich nur zu, soweit die Voraussetzungen für eine selbständige Verordnung gemäss § 91 Abs. 2bis lit. a KV vorliegen.