Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gewässerschutzrecht des Bundes dem Regierungsrat keine Rechtsetzungsbefugnis zur Regelung der Messmethode und der Abstände bei der Festlegung des Gewässerraums einräumt. Für die Festlegung des Gewässerraums an Fliessgewässern mit einer Breite von über 15 m schreibt das Bundesrecht die Festlegung im Einzelfall, die Anhörung der Betroffenen und die Berücksichtigung der verschiedenen Gewässerfunktionen, inkl. Hochwasserschutz und Gewässernutzung, vor (Art. 36a GSchG). Eine generell-abstrakte Regelung durch kantona- 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 161