nahmefall vorliegt, welcher eine Änderung oder ein Abweichen vom Bundesrecht oder einem kantonalen Gesetz ausnahmsweise und vorübergehend zuliesse (vgl. dazu BGE 130 I 140; Jaag, a.a.O., S. 628 f. mit Hinweis). 6. 6.1. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gewässerschutzrecht des Bundes dem Regierungsrat keine Rechtsetzungsbefugnis zur Regelung der Messmethode und der Abstände bei der Festlegung des Gewässerraums einräumt.